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U 2020 84

Baueinsprache

Graubünden · 2021-09-27 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Sachverhalt

1. Mit Einspracheentscheid vom 4. August, mitgeteilt am 7. August 2020, wies der C._____ der Gemeinde B._____ die Einsprache von A._____ gegen die Rechnung 12'000'052 vom 20. Mai 2020 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 ab und bestätigte damit die entsprechende Rechnung, unter Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.--. Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass die eigentlichen Beträge, welche der Rückzahlungsforderung zugrunde lägen (Grundbedarf, Wohnkosten, me- dizinische Versorgung, Anrechnung von Erwerbseinkommen und div. Rückerstattungen etc.), vom Einsprecher nicht hinterfragt und somit nicht weiter untersucht werden müssten. Eine unrechtmässig bezogene Unter- stützung müsse von Gesetzes wegen zurückerstattet werden. Auf Grund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien die Sozialdienste angehalten worden, Gesuche um Sozialhilfe schnell und pragmatisch zu behandeln, selbst wenn zum Zeitpunkt des Ent- scheids über die Ausrichtung von Sozialleistungen noch nicht alle relevan- ten Unterlagen zur Klärung des Anspruchs vorgelegen hätten. Trotz wie- derholter Aufforderung (letztmals per Einschreiben vom 7. Mai 2020) zur Einreichung der vollständigen Kontoauszüge für die Monate März und April 2020 sowie die Belege für die Zahlung der Mietzinse für denselben Zeit- raum und unter Hinweis auf die Konsequenzen im Falle der Weigerung, an der gesetzlichen Pflicht zur Klärung der Anspruchsberechtigung mitzuwir- ken, habe der Einsprecher die verlangten Unterlagen nicht resp. nicht vollständig eingereicht. Die Behauptung des Einsprechers – er habe doch umfassend Auskunft erteilt – widerspreche den Fakten. Zwar habe er am

17. März 2020 Kontoauszüge eingereicht, diese deckten aber logischer- weise den relevanten Zeitraum (März-April 2020) nicht ab und seien über- dies unvollständig, da für den Monat März 2020 nur Belastungen aber keine Gutschriften aufgeführt worden seien, obwohl anhand der Kontosaldi Gut-

- 3 - schriften vorhanden sein müssten. Ebenso wenig habe der Einsprecher die Belege zur (angeblich) erfolgten Bezahlung der in sein Budget gestellten Mietkosten von CHF 930.-- pro Monat (inkl. NK) vorgelegt. Laut eigenen Abklärungen sei der Einsprecher bereits per 29. Februar 2020 aus der ge- mieteten Wohnung ausgezogen und habe somit nicht länger Miete bezahlt. Der Einsprecher habe der Vermieterin mit Schreiben vom 15. März 2020 selber mitgeteilt, dass er den Mietvertrag per Ende Februar 2020 kündige. Folglich habe er die dafür vorgesehene Unterstützung zu Unrecht erhalten. Die nach Abzug der Zahlungseingänge (Erwerbseinkommen, Prämienver- billigung etc.) von der Gemeinde noch bezahlte Unterstützungsleistung für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 sei demnach unrechtmässig erfolgt und zurückzubezahlen zzgl. Verzugszins. Damit sei auch klargestellt, dass die Gemeinde – entgegen der Behauptung des Ein- sprechers – nicht etwa seinen Lohn sowie andere ihm zustehende Gut- schriften einbehalten und gleichzeitig die bezahlte Sozialhilfe zurückgefor- dert habe, sondern eben nur den zu Lasten der Gemeinde noch verbliebe- nen Betrag. Da die Einsprache unbegründet sei, habe der Einsprecher die angefallenen Verfahrenskosten laut Gebührengesetz zu tragen. Der zuvor mit Verfügung vom 24. März 2020, mitgeteilt am 27. März 2020, ermittelte Fehlbetrag für Sozialhilfe habe sich auf monatlich CHF 1'927.-- belaufen (bestehend aus: Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--); im Einspracheentscheid vom 4./7. August 2020 wurde dieser Betrag – unter Berücksichtigung der Gutschriften (Verrechnung mit Zahlungseingängen) – auf CHF 1'734.70 korrigiert und die geleistete Sozi- alhilfe in diesem Umfang von A._____ zurückverlangt. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. August 2020 (Poststempel 14. August 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen: (1) Die angefochtene Verfü- gung der Beschwerdegegnerin [Einspacheentscheid Gemeinde] vom 7. August 2020 sei zur Gänze aufzuheben; (2) Die Beschwerdegegnerin sei

- 4 - zu verurteilen, die zu Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Be- schwerdeführer herauszugeben; (3) Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der An- träge brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er habe im März 2020 infolge der Corona-Pandemie um finanzielle Unterstützung bei der Beschwerdegegnerin nachgesucht. Trotz ungekündigtem und unbefriste- tem Arbeitsvertrag mit der damaligen Arbeitgeberin (Kongresshotel B._____) seien von dieser nach dem Corona-Lockdown keinerlei Zahlun- gen mehr geleistet worden. Der Beschwerdeführer habe alle für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen der Beschwerdegegnerin vorge- legt, was bereits die Tatsache belege, dass sein Leistungsbezug mit Ver- fügung vom 27. März 2020 anerkannt worden sei. Gerade weil die Kündi- gung des Mietvertrags per 29. Februar 2020 von der Vermieterin verneint worden sei, sei der Leistungsbezug geboten gewesen. Der Empfang von Sozialhilfe in den Monaten März und April 2020 sei daher rechtmässig er- folgt. Anstatt dem Beschwerdeführer für sein Engagement dankbar zu sein, wonach seit dem 1. Mai 2020 keine Sozialhilfe mehr bezahlt werden müsse, versuche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung eineinhalb Monate nach dem tatsächlichen Wegzug aus der Ge- meinde B._____ "nachzutreten". Weil der Beschwerdeführer mit der dama- ligen Arbeitgeberin erreicht habe, dass die Lohnzahlungen bis zum 30. Juni 2020 geleistet werden sollten, habe er seinen Leistungsbezug auf Sozial- hilfe per 30. April 2020 abmelden können. Die angefochtene Verfügung sei daher – weil rechtsgrundlos, willkürlich und mutwillig – zur Gänze aufzuhe- ben. Weiter habe die Beschwerdegegnerin Gelder von Dritten für sich ver- einnahmt und zugleich in derselben Verfügung wider besseres Wissen Un- wahres vorgetragen, indem sie einen unrechtmässigen Bezug von Sozial- hilfe vorgegaukelt habe. Trotz Widerrufs der Abtretungserklärung rückwir- kend ab 1. Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin noch danach mehrere Zahlungen für sich vereinnahmt, die von der früheren Arbeitgeberin geleis-

- 5 - tet worden seien. So die beiden Lohnabrechnungen für die Monate März 2020 (CHF 1'122.35) und April 2020 (CHF 1'082.35) vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'204.70. Die Beschwerdegegnerin müsse sich vorhal- ten lassen, dass sie durch ihr aktives Verschweigen ihr bekannter Unterla- gen und Tatsachen den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt habe, dass es per 29. Februar 2020 einen Wegzug aus der Gemeinde gegeben habe – um auf dieser frei erfundenen Grundlage einen unrechtmässigen Sozialhil- febezug zu konstruieren und damit einen Rückzahlungsgrund zu erfinden, der im Nachhinein auch die grundlose Vereinnahmung von Zahlungen Drit- ter nach Widerruf der Abtretungserklärung begründen sollte. Mit weiteren als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 15. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 17. August 2020 (Poststempel 18. August 2020), erneut 15. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), Schreiben an die Instruktionsrichterin vom 20. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), als Beschwerde be- zeichnete Eingabe vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020), 17. September 2020 (Poststempel 19. September 2020) und zuletzt

21. September 2020 (Poststempel 22. September 2020) ergänzte, präzi- sierte, vertiefte und teils auch wiederholte der Beschwerdeführer seine An- träge und Ausführungen in der Beschwerde vom 10. August 2020 (Post- stempel 14. August 2020) gegen den kritisierten Entscheid vom 4./7. Au- gust 2020 betreffend Rückzahlung der gewährten Sozialhilfe. In seiner Ein- gabe vom 21. September 2020 (Seite 9) führte er zur Zustellung der einge- schriebenen Post noch aus: Und selbst wenn es am 29. April 2020 einen Zustellungsversuch in B._____ gegeben hätte, so hätte der Kläger (recte hier Beschwerdeführer) dieses Einschreiben nicht abholen können, weil er nach der Freistellung während des Lockdowns infolge der Corona-Pande- mie bei seinen Eltern in F._____ gewesen sei, um diese zu pflegen. Auf- grund der geschlossenen Landesgrenzen hätte er auch in diesem rein hy- pothetischen Fall keine Möglichkeit gehabt, um in die Schweiz zu reisen, um in B._____ ein Einschreiben in Empfang zu nehmen.

- 6 - 3. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es gehe formell nicht an, dass nach eingereichter Beschwerde zur Ergänzung ständig neue Eingaben und Beweismittel nachgereicht würden, selbst wenn die gesetz- liche Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen wäre, weshalb sämtliche Ein- gaben des Beschwerdeführers nach dem 10. August 2020 aus dem Recht zu weisen seien. In der Sache stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass sie bei der Gesuchsprüfung um Sozialhilfe festgestellt habe, dass auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der X._____ per 7. Februar 2020 eine Gutschrift der Sozialkommission D._____ aufgeführt sei, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, in den letzten 12 Mo- naten keine Sozialhilfe erhalten zu haben. Erst jetzt habe sich der Be- schwerdeführer daran erinnert, dass er bereits einen Monat zuvor schon Sozialhilfe erhalten hatte. Weiter seien auf den von ihm eingereichten Kon- tounterlagen für den laufenden Monat März keine Gutschriften verzeichnet gewesen, der Saldo per 10. März 2020 habe dann aber nicht CHF 835.12 wie vom Beschwerdeführer im Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Sozialhilfe selber vermerkt, sondern CHF 3'474.17 betra- gen. Und plötzlich habe der Beschwerdeführer halt doch noch Geld gehabt, das er auf das Konto einbezahlt haben wollte, obwohl keine entsprechen- den Gutschriften auf den Auszügen erschienen. Zudem habe der Be- schwerdeführer bis heute nicht belegen können, dass er die ihm für die Monate März und April 2020 ausbezahlten CHF 930.-- pro Monat auch zweckentsprechend zur Begleichung der Wohnungsmiete verwendet habe. Er behaupte es, aber könne dazu keinen einzigen Beleg vorlegen. Mit Er- klärung vom 27. März 2020 habe der Beschwerdeführer den Lohn für den Monat März 2020 an den Sozialdienst der Gemeinde bis zum ausdrückli- chen Widerruf abgetreten. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24.

- 7 - März 2020 sei dem Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfe entspro- chen worden, wobei im Unterstützungsbudget u.a. monatlich CHF 930.-- für Wohnungsmiete ausgewiesen wurden. Schon im (Kündigungs-)Schrei- ben vom 15. März 2020 per 29. Februar 2020 an die Wohnungsvermieterin habe der Beschwerdeführer als neuen Wohnort "E._____, F._____" ange- geben. Die Wohnung sei bereits geräumt, gesäubert und stehe der Vermie- terin ab sofort in beanstandungsfreiem Zustand zur freien Verfügung. Am

5. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe erklärt und die Abtretungserklärung an den So- zialdienst der Gemeinde rückwirkend per 1. Mai 2020 widerrufen. Nachdem der Beschwerdeführer die für seine Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe notwendigen Unterlagen nicht vorlegen konnte oder wollte und seine Be- dürftigkeit somit nicht feststellbar bzw. hinsichtlich der Mietkosten als nicht gegeben erachtet werden musste, habe die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Monate März und April 2020 ausgerichtete Sozi- alhilfe – unter Anrechnung der bei ihr aus den Abtretungen eingegangenen Beträge – zurückverlangt. Gegen die entsprechende Rechnung habe der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Einsprache erhoben, worauf die Be- schwerdegegnerin den Entscheid vom 4. August 2020 erlassen habe. 4. In seiner Beschwerde (recte Replik) vom 15. Oktober 2020 (Poststempel

16. Oktober 2020) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch geltend, dass die vorgelegte Rechnung in ihrer Höhe unrichtig sei, weil darin keineswegs alle Zahlungen zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Sozialhilfe seien zu- dem nicht erfüllt. Die Wohnungsvermieterin habe dem Versuch einer vor- zeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (mit Mindestlaufzeit bis 30. No- vember 2020) nicht zugestimmt, was der Beschwerdeführer der Beschwer- degegnerin so mitgeteilt habe. Während der Lockdown-Phase zu Beginn der Corona-Pandemie habe er die Mietsache genutzt und sei ebenda auch gesehen worden. Auch seine Kontoauszüge belegten eindrucksvoll, dass

- 8 - er im März und April 2020 in B._____ konsumiert und bezahlt habe, wes- halb er auch zu Recht Sozialhilfe bezogen habe. Die Annahme der Be- schwerdegegnerin, dass er per 29. Februar 2020 von B._____ weggezo- gen sei, sei falsch und ein Anspruch auf Sozialhilfe daher gegeben. Der Beschwerdeführer sei noch im Mai 2020 mit Mietforderungen in B._____ konfrontiert worden, wie sich aus den Nachrichten der Vermieterin ergebe. Daraus folge logischerweise, dass diese Forderungen auch zuvor im Leis- tungszeitraum der Monate März und April 2020 bestanden hätten. Selbst wenn es einen Rückzahlungsgrund gäbe, wäre die Rechnungshöhe falsch. Denn die Betriebe der Beschwerdegegnerin schuldeten ihm noch CHF 2'633.40 an ausstehenden Lohnzahlungen bis Vertragsende am 30. Juni

2020. Auch die abgetretenen Lohnzahlungen der Monate März und April 2020 betrügen CHF 1'716.50 pro Monat – was in der Summe nicht nur CHF 2'204.70 ergäbe. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Verfügung ste- henden Kontoauszüge vollständig mitgeteilt. Er habe nicht "halt doch noch Geld" gehabt, wie die Beschwerdegegnerin unrichtig fabuliere. Vielmehr habe er lediglich eigenes Geld auf ein eigenes Konto umgebucht, um we- gen der damals begonnenen Corona-Pandemie bargeldlos zahlen zu kön- nen – so wie das vom Bundesrat zum Schutz vor Ansteckung mit Sars- CoV-2 empfohlen worden sei. Selbst wenn er aber CHF 3'474.17 auf dem Konto gehabt hätte, hätte er dennoch zu Recht Sozialhilfe bezogen, weil der Freibetrag von CHF 4'000.-- noch nicht überschritten worden wäre. Seine Kontoauszüge belegten zweifelsfrei, dass er in den beiden Monaten März und April 2020 bargeldlos bezahlt habe und somit in B._____ gewe- sen sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stünden auch in diametralem Widerspruch zum Inhalt einer Aus- trittsmeldung, mit der die Beschwerdegegnerin im April 2020 hantiert habe und in der wider besseres Wissen unwahr vorgetragen worden sei. Zutref- fend sei, dass derzeit ein weiterer arbeitsrechtlicher Rechtsstreit am Regi- onalgericht G._____ hängig sei, wozu die Klagebewilligung erteilt worden sei. Diese Vorkommnisse hätten den Beschwerdeführer in seinem Ent-

- 9 - schluss bestärkt, seine Arbeits- und Lebensleistung künftig nicht mehr in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin einbringen zu wollen. 5. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – mit Verweis auf die Anträge und Ausführungen in der Vernehm- lassung vom 7. Oktober 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit. 6. Mit (freiwilligen) Eingaben vom 5. November 2020 (Poststempel 11. No- vember 2020, samt Zeitungsbeilagen über die wirtschaftlichen Auswirkun- gen infolge Covid-19 für die Gemeinde) und vom 5. Juni 2021 (Poststempel

7. Juni 2020, samt Nachweisen wie Arbeitgeberbescheinigung, Abmelde- bestätigung, Austrittsmeldung) äusserte sich der Beschwerdeführer noch- mals einlässlich zur hängigen Streitsache vor Verwaltungsgericht. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in ihren Rechts- schriften mitsamt den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet vorliegend die Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe in der Höhe von total CHF 1'734.70 für die Unterstützungshilfe des Beschwerdeführers in den Monaten März und April 2020, nebst 4% ab dem 20. Juli 2020. Die Streitwertgrenze von CHF 5'000.-- wird daher konkret nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz zu bejahen ist.

- 10 - 1.2. Anfechtungsobjekt ist hier der Einspracheentscheid vom 4. August 2020, mitgeteilt am 7. August 2020 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 21), worin die Beschwerdegegnerin die Rechnung vom 20. Mai 2020 be- treffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 bestätigte und somit die dagegen erhobene Einspra- che (Bg-act. 20) abwies, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 10. August 2020 und zahlreichen zusätzlichen (Be- schwerde-)Eingaben zur Wehr setzte. Vorliegend gilt es, die Rechtmässig- keit dieser Rückzahlungsforderung zu beurteilen. 1.3. Die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 50 VRG, wonach insbesondere legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat, ist an- gesichts der finanziellen Konsequenzen für den Beschwerdeführer zu be- jahen, zumal die Absicht und Stossrichtung der gestellten Rechtsbegehren von Seiten des Beschwerdeführers für das Gericht erkennbar und nach- vollziehbar sind und bei Laieneingaben grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen – so wie in Art. 38 Abs. 1 VRG festgelegt – gestellt werden. In formeller Hinsicht sei hier erwähnt, dass innerhalb der Rechts- mittelfrist von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids nach Art. 52 Abs. 1 VRG Ergänzungen und Präzisierungen der Beschwerde vom

10. August 2020 zulässig gewesen und nicht vom streitberufenen Gericht aus dem Recht zu weisen sind. Inhaltliche Richtschnur sowie Grenze für nachgeschobene Ergänzungen und Konkretisierungen der Beschwerde bil- det überdies Art. 51 Abs. 2 VRG, wonach die Parteien die Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen kön- nen. 1.4. Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren unter Ziff. 2 in der Beschwerde, wonach die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, die zu

- 11 - Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Beschwerdeführer herauszuge- ben, da diese Beträge nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren und diese Forderung daher auch nicht Streitgegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens betreffend Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen sein kann. 2.1. Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im Unterstützungsgesetz des Kantons Graubün- den (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt […] nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Sozialhilfe ist aber grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 142 I 1 E.7.2, 139 I 218 E.3.1, 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Im Zuge der Bedürftigkeitsabklärung ist der Antragssteller auf Sozialhilfe zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 UG; vgl. Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 4; PVG 1994 Nr. 78). Werden die sachdienlichen Auskünfte nicht erteilt und die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt, lässt sich die Anspruchsbe- rechtigung nicht ermitteln. Bereits ausgerichtete Sozialhilfe muss in sol- chen Fällen mit Zinsen zurückerstattet werden (Art. 11 Abs. 3 UG; vgl. auch Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 7; vgl. zur Mitwirkungspflicht Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2).

- 12 - 2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Dokumentationspflicht bezüglich der zweckgebundenen Verwendung der für die beiden Monate März 2020 und April 2020 gewährten Mietwoh- nungskosten von jeweils CHF 930.-- pro Monat nicht ausreichend und so- mit nicht zuverlässig genug nachgekommen (siehe Bg-act. 9, S. 1 in fine). Der Kündigungsversuch per 29. Februar 2020 (Bg-act. 15; Beilagen des Beschwerdeführers – Korrespondenz mit Vermieterin [Bf-act. 1-3]) schei- terte zwar offenkundig am Verhalten der Vermieterin und die Auflösung des Mietvertrags wurde daher gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerde- führer weiterhin für die Monate März und April 2020 eine Mietwohnung zur Verfügung stand und diese Unterkunft von der Beschwerdegegnerin mittels der Sozialhilfebeiträgen bezahlt wurde (Bg-act. 18; Abrechnungsblatt Miet- kosten für März/April 2020). Den Nachweis, dass er die Mietzinse damit tatsächlich bezahlt hätte, erbrachte der Beschwerdeführer – trotz mehrfa- cher Aufforderung dazu (Bg-act. 14 S. 2) – aber zu keinem Zeitpunkt, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass er die entsprechenden Unterstüt- zungsgelder nicht für die Mietwohnung einsetzte, sondern anderweitig und somit eben zweckentfremdet (Bg-act. 9). Auch der Umstand, dass die Ver- mieterin den Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 per E-Mail darauf hinwies, dass drei Monatszinse (März bis Mai 2020) fehlten (Bf-act. 2), spricht dafür, dass die Sozialhilfeleistungen nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wur- den. Die Rückzahlung der Mietzinskosten ist deshalb rechtens und zu schützen. 2.3. Was die Verwendung und den Nachweis der Sozialhilfeleistungen für die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdefüh- rers betrifft, so muss dieser sich vorliegend bei seinen eigenen Worten be- haften lassen, indem er in seiner (Zusatz-)Eingabe vom 21. September 2020 (auf Seite 9) ausdrücklich einräumte, seit Anfang März 2020 infolge

- 13 - beruflicher Freistellung zufolge Covid-19-Pandemie zu seinen pflegebe- dürftigen Eltern nach F._____ gereist zu sein und deshalb allfällige Ein- schreiben per 29. April 2020 nicht hätte abholen können, weil die Landes- grenzen zu dieser Zeit geschlossen gewesen seien und er deswegen auch nicht mehr in die Schweiz hätte einreisen können. Mit dieser Aussage des Beschwerdeführers ist für das Gericht hinreichend klar erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne von März 2020 bis April 2020 hauptsächlich in H._____ und eben gerade nicht in B._____ aufge- halten hat. Die Lebenshaltungskosten für die Grundversorgung sind folge- richtig somit auch nicht in der Schweiz bzw. in B._____, sondern in F._____ angefallen. Soweit der Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne auf Kontoauszüge und Kartenbelege für Einkäufe/Konsumationen in der Ge- meinde der Beschwerdegegnerin verweist (Auflistung Beschwerde S. 10- 11), ist er den stichhaltigen Beweis dafür schuldig geblieben, dass er sich tatsächlich in den Monaten März und April 2020 in der Schweiz (in B._____)

– und nicht wie von ihm selbst mit Eingabe vom 21. September 2020 schrift- lich behauptet – in H._____ aufgehalten hat. Dazu passt, dass der Be- schwerdeführer ab März 2020 keine Arbeit mehr hatte und daher nach H._____ reiste, was sich mit seinem Kündigungsversuch der Wohnung per Ende Februar 2020 deckt (Bg-act. 1). Die Rückforderung des ausbezahlten Grundbedarfs für die Monate März 2020 und April 2020 erweist sich daher ebenfalls als inhaltlich begründet und rechtens. 2.4. Wie der Differenz zwischen der Verfügung vom 24. März 2020 (Bg-act. 13) über Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich CHF 1'927.-- (geglie- dert in Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--) und der im angefochtenen Entscheid (Bg-act. 21) in Ziff. 2 des Dis- positivs zur Rückzahlung der ermittelten Sozialhilfe in der Höhe von CHF 1'734.70 zu entnehmen ist, wurden die von der Beschwerdegegnerin erhal- tenen Gutschriften – insbesondere der damaligen Arbeitgeberin infolge Ab- tretung der Löhne für März und April 2020 (vgl. dazu Bg-act. 10, 11 und 12)

- 14 - an die Beschwerdegegnerin aufgrund der bis zum 1. Mai 2020 gültigen Ab- tretungserklärung des Beschwerdeführers (Bg-act. 17 Widerruf der Abtre- tungserklärung; Bg-act. 16 Abmeldung für weiteren Bezug von Sozialleis- tungen vom 5. Mai 2020) – rechtmässigerweise mitberücksichtigt bzw. ab- gerechnet (vgl. Bg-act. 18 Abrechnungsblatt der Gemeinde B._____; Bg- act. 19 Rechnungstotal der Gemeinde B._____), weshalb die Rückerstat- tungssumme von CHF 1'734.70 korrekt ermittelt worden ist.

2.5. Zusammengefasst ist der strittige Einspracheentscheid betreffend Rück- zahlung der Sozialhilfe über CHF 1'734.70 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzulegen. Das Gericht erach- tet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als an- gemessen. 3.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausserge- richtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt hat.

III.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 4. August, mitgeteilt am 7. August 2020, wies der C._____ der Gemeinde B._____ die Einsprache von A._____ gegen die Rechnung 12'000'052 vom 20. Mai 2020 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 ab und bestätigte damit die entsprechende Rechnung, unter Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.--. Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass die eigentlichen Beträge, welche der Rückzahlungsforderung zugrunde lägen (Grundbedarf, Wohnkosten, me- dizinische Versorgung, Anrechnung von Erwerbseinkommen und div. Rückerstattungen etc.), vom Einsprecher nicht hinterfragt und somit nicht weiter untersucht werden müssten. Eine unrechtmässig bezogene Unter- stützung müsse von Gesetzes wegen zurückerstattet werden. Auf Grund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien die Sozialdienste angehalten worden, Gesuche um Sozialhilfe schnell und pragmatisch zu behandeln, selbst wenn zum Zeitpunkt des Ent- scheids über die Ausrichtung von Sozialleistungen noch nicht alle relevan- ten Unterlagen zur Klärung des Anspruchs vorgelegen hätten. Trotz wie- derholter Aufforderung (letztmals per Einschreiben vom 7. Mai 2020) zur Einreichung der vollständigen Kontoauszüge für die Monate März und April 2020 sowie die Belege für die Zahlung der Mietzinse für denselben Zeit- raum und unter Hinweis auf die Konsequenzen im Falle der Weigerung, an der gesetzlichen Pflicht zur Klärung der Anspruchsberechtigung mitzuwir- ken, habe der Einsprecher die verlangten Unterlagen nicht resp. nicht vollständig eingereicht. Die Behauptung des Einsprechers – er habe doch umfassend Auskunft erteilt – widerspreche den Fakten. Zwar habe er am

17. März 2020 Kontoauszüge eingereicht, diese deckten aber logischer- weise den relevanten Zeitraum (März-April 2020) nicht ab und seien über- dies unvollständig, da für den Monat März 2020 nur Belastungen aber keine Gutschriften aufgeführt worden seien, obwohl anhand der Kontosaldi Gut-

- 3 - schriften vorhanden sein müssten. Ebenso wenig habe der Einsprecher die Belege zur (angeblich) erfolgten Bezahlung der in sein Budget gestellten Mietkosten von CHF 930.-- pro Monat (inkl. NK) vorgelegt. Laut eigenen Abklärungen sei der Einsprecher bereits per 29. Februar 2020 aus der ge- mieteten Wohnung ausgezogen und habe somit nicht länger Miete bezahlt. Der Einsprecher habe der Vermieterin mit Schreiben vom 15. März 2020 selber mitgeteilt, dass er den Mietvertrag per Ende Februar 2020 kündige. Folglich habe er die dafür vorgesehene Unterstützung zu Unrecht erhalten. Die nach Abzug der Zahlungseingänge (Erwerbseinkommen, Prämienver- billigung etc.) von der Gemeinde noch bezahlte Unterstützungsleistung für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 sei demnach unrechtmässig erfolgt und zurückzubezahlen zzgl. Verzugszins. Damit sei auch klargestellt, dass die Gemeinde – entgegen der Behauptung des Ein- sprechers – nicht etwa seinen Lohn sowie andere ihm zustehende Gut- schriften einbehalten und gleichzeitig die bezahlte Sozialhilfe zurückgefor- dert habe, sondern eben nur den zu Lasten der Gemeinde noch verbliebe- nen Betrag. Da die Einsprache unbegründet sei, habe der Einsprecher die angefallenen Verfahrenskosten laut Gebührengesetz zu tragen. Der zuvor mit Verfügung vom 24. März 2020, mitgeteilt am 27. März 2020, ermittelte Fehlbetrag für Sozialhilfe habe sich auf monatlich CHF 1'927.-- belaufen (bestehend aus: Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--); im Einspracheentscheid vom 4./7. August 2020 wurde dieser Betrag – unter Berücksichtigung der Gutschriften (Verrechnung mit Zahlungseingängen) – auf CHF 1'734.70 korrigiert und die geleistete Sozi- alhilfe in diesem Umfang von A._____ zurückverlangt.

E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet vorliegend die Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe in der Höhe von total CHF 1'734.70 für die Unterstützungshilfe des Beschwerdeführers in den Monaten März und April 2020, nebst 4% ab dem 20. Juli 2020. Die Streitwertgrenze von CHF 5'000.-- wird daher konkret nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz zu bejahen ist.

- 10 -

E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist hier der Einspracheentscheid vom 4. August 2020, mitgeteilt am 7. August 2020 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 21), worin die Beschwerdegegnerin die Rechnung vom 20. Mai 2020 be- treffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 bestätigte und somit die dagegen erhobene Einspra- che (Bg-act. 20) abwies, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 10. August 2020 und zahlreichen zusätzlichen (Be- schwerde-)Eingaben zur Wehr setzte. Vorliegend gilt es, die Rechtmässig- keit dieser Rückzahlungsforderung zu beurteilen.

E. 1.3 Die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 50 VRG, wonach insbesondere legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat, ist an- gesichts der finanziellen Konsequenzen für den Beschwerdeführer zu be- jahen, zumal die Absicht und Stossrichtung der gestellten Rechtsbegehren von Seiten des Beschwerdeführers für das Gericht erkennbar und nach- vollziehbar sind und bei Laieneingaben grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen – so wie in Art. 38 Abs. 1 VRG festgelegt – gestellt werden. In formeller Hinsicht sei hier erwähnt, dass innerhalb der Rechts- mittelfrist von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids nach Art. 52 Abs. 1 VRG Ergänzungen und Präzisierungen der Beschwerde vom

E. 1.4 Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren unter Ziff. 2 in der Beschwerde, wonach die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, die zu

- 11 - Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Beschwerdeführer herauszuge- ben, da diese Beträge nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren und diese Forderung daher auch nicht Streitgegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens betreffend Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen sein kann.

E. 2 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. August 2020 (Poststempel 14. August 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen: (1) Die angefochtene Verfü- gung der Beschwerdegegnerin [Einspacheentscheid Gemeinde] vom 7. August 2020 sei zur Gänze aufzuheben; (2) Die Beschwerdegegnerin sei

- 4 - zu verurteilen, die zu Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Be- schwerdeführer herauszugeben; (3) Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der An- träge brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er habe im März 2020 infolge der Corona-Pandemie um finanzielle Unterstützung bei der Beschwerdegegnerin nachgesucht. Trotz ungekündigtem und unbefriste- tem Arbeitsvertrag mit der damaligen Arbeitgeberin (Kongresshotel B._____) seien von dieser nach dem Corona-Lockdown keinerlei Zahlun- gen mehr geleistet worden. Der Beschwerdeführer habe alle für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen der Beschwerdegegnerin vorge- legt, was bereits die Tatsache belege, dass sein Leistungsbezug mit Ver- fügung vom 27. März 2020 anerkannt worden sei. Gerade weil die Kündi- gung des Mietvertrags per 29. Februar 2020 von der Vermieterin verneint worden sei, sei der Leistungsbezug geboten gewesen. Der Empfang von Sozialhilfe in den Monaten März und April 2020 sei daher rechtmässig er- folgt. Anstatt dem Beschwerdeführer für sein Engagement dankbar zu sein, wonach seit dem 1. Mai 2020 keine Sozialhilfe mehr bezahlt werden müsse, versuche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung eineinhalb Monate nach dem tatsächlichen Wegzug aus der Ge- meinde B._____ "nachzutreten". Weil der Beschwerdeführer mit der dama- ligen Arbeitgeberin erreicht habe, dass die Lohnzahlungen bis zum 30. Juni 2020 geleistet werden sollten, habe er seinen Leistungsbezug auf Sozial- hilfe per 30. April 2020 abmelden können. Die angefochtene Verfügung sei daher – weil rechtsgrundlos, willkürlich und mutwillig – zur Gänze aufzuhe- ben. Weiter habe die Beschwerdegegnerin Gelder von Dritten für sich ver- einnahmt und zugleich in derselben Verfügung wider besseres Wissen Un- wahres vorgetragen, indem sie einen unrechtmässigen Bezug von Sozial- hilfe vorgegaukelt habe. Trotz Widerrufs der Abtretungserklärung rückwir- kend ab 1. Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin noch danach mehrere Zahlungen für sich vereinnahmt, die von der früheren Arbeitgeberin geleis-

- 5 - tet worden seien. So die beiden Lohnabrechnungen für die Monate März 2020 (CHF 1'122.35) und April 2020 (CHF 1'082.35) vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'204.70. Die Beschwerdegegnerin müsse sich vorhal- ten lassen, dass sie durch ihr aktives Verschweigen ihr bekannter Unterla- gen und Tatsachen den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt habe, dass es per 29. Februar 2020 einen Wegzug aus der Gemeinde gegeben habe – um auf dieser frei erfundenen Grundlage einen unrechtmässigen Sozialhil- febezug zu konstruieren und damit einen Rückzahlungsgrund zu erfinden, der im Nachhinein auch die grundlose Vereinnahmung von Zahlungen Drit- ter nach Widerruf der Abtretungserklärung begründen sollte. Mit weiteren als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 15. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 17. August 2020 (Poststempel 18. August 2020), erneut 15. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), Schreiben an die Instruktionsrichterin vom 20. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), als Beschwerde be- zeichnete Eingabe vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020), 17. September 2020 (Poststempel 19. September 2020) und zuletzt

21. September 2020 (Poststempel 22. September 2020) ergänzte, präzi- sierte, vertiefte und teils auch wiederholte der Beschwerdeführer seine An- träge und Ausführungen in der Beschwerde vom 10. August 2020 (Post- stempel 14. August 2020) gegen den kritisierten Entscheid vom 4./7. Au- gust 2020 betreffend Rückzahlung der gewährten Sozialhilfe. In seiner Ein- gabe vom 21. September 2020 (Seite 9) führte er zur Zustellung der einge- schriebenen Post noch aus: Und selbst wenn es am 29. April 2020 einen Zustellungsversuch in B._____ gegeben hätte, so hätte der Kläger (recte hier Beschwerdeführer) dieses Einschreiben nicht abholen können, weil er nach der Freistellung während des Lockdowns infolge der Corona-Pande- mie bei seinen Eltern in F._____ gewesen sei, um diese zu pflegen. Auf- grund der geschlossenen Landesgrenzen hätte er auch in diesem rein hy- pothetischen Fall keine Möglichkeit gehabt, um in die Schweiz zu reisen, um in B._____ ein Einschreiben in Empfang zu nehmen.

- 6 -

E. 2.1 Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im Unterstützungsgesetz des Kantons Graubün- den (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt […] nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Sozialhilfe ist aber grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 142 I 1 E.7.2, 139 I 218 E.3.1, 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Im Zuge der Bedürftigkeitsabklärung ist der Antragssteller auf Sozialhilfe zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 UG; vgl. Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 4; PVG 1994 Nr. 78). Werden die sachdienlichen Auskünfte nicht erteilt und die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt, lässt sich die Anspruchsbe- rechtigung nicht ermitteln. Bereits ausgerichtete Sozialhilfe muss in sol- chen Fällen mit Zinsen zurückerstattet werden (Art. 11 Abs. 3 UG; vgl. auch Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 7; vgl. zur Mitwirkungspflicht Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2).

- 12 -

E. 2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Dokumentationspflicht bezüglich der zweckgebundenen Verwendung der für die beiden Monate März 2020 und April 2020 gewährten Mietwoh- nungskosten von jeweils CHF 930.-- pro Monat nicht ausreichend und so- mit nicht zuverlässig genug nachgekommen (siehe Bg-act. 9, S. 1 in fine). Der Kündigungsversuch per 29. Februar 2020 (Bg-act. 15; Beilagen des Beschwerdeführers – Korrespondenz mit Vermieterin [Bf-act. 1-3]) schei- terte zwar offenkundig am Verhalten der Vermieterin und die Auflösung des Mietvertrags wurde daher gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerde- führer weiterhin für die Monate März und April 2020 eine Mietwohnung zur Verfügung stand und diese Unterkunft von der Beschwerdegegnerin mittels der Sozialhilfebeiträgen bezahlt wurde (Bg-act. 18; Abrechnungsblatt Miet- kosten für März/April 2020). Den Nachweis, dass er die Mietzinse damit tatsächlich bezahlt hätte, erbrachte der Beschwerdeführer – trotz mehrfa- cher Aufforderung dazu (Bg-act. 14 S. 2) – aber zu keinem Zeitpunkt, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass er die entsprechenden Unterstüt- zungsgelder nicht für die Mietwohnung einsetzte, sondern anderweitig und somit eben zweckentfremdet (Bg-act. 9). Auch der Umstand, dass die Ver- mieterin den Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 per E-Mail darauf hinwies, dass drei Monatszinse (März bis Mai 2020) fehlten (Bf-act. 2), spricht dafür, dass die Sozialhilfeleistungen nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wur- den. Die Rückzahlung der Mietzinskosten ist deshalb rechtens und zu schützen.

E. 2.3 Was die Verwendung und den Nachweis der Sozialhilfeleistungen für die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdefüh- rers betrifft, so muss dieser sich vorliegend bei seinen eigenen Worten be- haften lassen, indem er in seiner (Zusatz-)Eingabe vom 21. September 2020 (auf Seite 9) ausdrücklich einräumte, seit Anfang März 2020 infolge

- 13 - beruflicher Freistellung zufolge Covid-19-Pandemie zu seinen pflegebe- dürftigen Eltern nach F._____ gereist zu sein und deshalb allfällige Ein- schreiben per 29. April 2020 nicht hätte abholen können, weil die Landes- grenzen zu dieser Zeit geschlossen gewesen seien und er deswegen auch nicht mehr in die Schweiz hätte einreisen können. Mit dieser Aussage des Beschwerdeführers ist für das Gericht hinreichend klar erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne von März 2020 bis April 2020 hauptsächlich in H._____ und eben gerade nicht in B._____ aufge- halten hat. Die Lebenshaltungskosten für die Grundversorgung sind folge- richtig somit auch nicht in der Schweiz bzw. in B._____, sondern in F._____ angefallen. Soweit der Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne auf Kontoauszüge und Kartenbelege für Einkäufe/Konsumationen in der Ge- meinde der Beschwerdegegnerin verweist (Auflistung Beschwerde S. 10- 11), ist er den stichhaltigen Beweis dafür schuldig geblieben, dass er sich tatsächlich in den Monaten März und April 2020 in der Schweiz (in B._____)

– und nicht wie von ihm selbst mit Eingabe vom 21. September 2020 schrift- lich behauptet – in H._____ aufgehalten hat. Dazu passt, dass der Be- schwerdeführer ab März 2020 keine Arbeit mehr hatte und daher nach H._____ reiste, was sich mit seinem Kündigungsversuch der Wohnung per Ende Februar 2020 deckt (Bg-act. 1). Die Rückforderung des ausbezahlten Grundbedarfs für die Monate März 2020 und April 2020 erweist sich daher ebenfalls als inhaltlich begründet und rechtens.

E. 2.4 Wie der Differenz zwischen der Verfügung vom 24. März 2020 (Bg-act. 13) über Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich CHF 1'927.-- (geglie- dert in Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--) und der im angefochtenen Entscheid (Bg-act. 21) in Ziff. 2 des Dis- positivs zur Rückzahlung der ermittelten Sozialhilfe in der Höhe von CHF 1'734.70 zu entnehmen ist, wurden die von der Beschwerdegegnerin erhal- tenen Gutschriften – insbesondere der damaligen Arbeitgeberin infolge Ab- tretung der Löhne für März und April 2020 (vgl. dazu Bg-act. 10, 11 und 12)

- 14 - an die Beschwerdegegnerin aufgrund der bis zum 1. Mai 2020 gültigen Ab- tretungserklärung des Beschwerdeführers (Bg-act. 17 Widerruf der Abtre- tungserklärung; Bg-act. 16 Abmeldung für weiteren Bezug von Sozialleis- tungen vom 5. Mai 2020) – rechtmässigerweise mitberücksichtigt bzw. ab- gerechnet (vgl. Bg-act. 18 Abrechnungsblatt der Gemeinde B._____; Bg- act. 19 Rechnungstotal der Gemeinde B._____), weshalb die Rückerstat- tungssumme von CHF 1'734.70 korrekt ermittelt worden ist.

E. 2.5 Zusammengefasst ist der strittige Einspracheentscheid betreffend Rück- zahlung der Sozialhilfe über CHF 1'734.70 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es gehe formell nicht an, dass nach eingereichter Beschwerde zur Ergänzung ständig neue Eingaben und Beweismittel nachgereicht würden, selbst wenn die gesetz- liche Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen wäre, weshalb sämtliche Ein- gaben des Beschwerdeführers nach dem 10. August 2020 aus dem Recht zu weisen seien. In der Sache stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass sie bei der Gesuchsprüfung um Sozialhilfe festgestellt habe, dass auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der X._____ per 7. Februar 2020 eine Gutschrift der Sozialkommission D._____ aufgeführt sei, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, in den letzten 12 Mo- naten keine Sozialhilfe erhalten zu haben. Erst jetzt habe sich der Be- schwerdeführer daran erinnert, dass er bereits einen Monat zuvor schon Sozialhilfe erhalten hatte. Weiter seien auf den von ihm eingereichten Kon- tounterlagen für den laufenden Monat März keine Gutschriften verzeichnet gewesen, der Saldo per 10. März 2020 habe dann aber nicht CHF 835.12 wie vom Beschwerdeführer im Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Sozialhilfe selber vermerkt, sondern CHF 3'474.17 betra- gen. Und plötzlich habe der Beschwerdeführer halt doch noch Geld gehabt, das er auf das Konto einbezahlt haben wollte, obwohl keine entsprechen- den Gutschriften auf den Auszügen erschienen. Zudem habe der Be- schwerdeführer bis heute nicht belegen können, dass er die ihm für die Monate März und April 2020 ausbezahlten CHF 930.-- pro Monat auch zweckentsprechend zur Begleichung der Wohnungsmiete verwendet habe. Er behaupte es, aber könne dazu keinen einzigen Beleg vorlegen. Mit Er- klärung vom 27. März 2020 habe der Beschwerdeführer den Lohn für den Monat März 2020 an den Sozialdienst der Gemeinde bis zum ausdrückli- chen Widerruf abgetreten. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24.

- 7 - März 2020 sei dem Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfe entspro- chen worden, wobei im Unterstützungsbudget u.a. monatlich CHF 930.-- für Wohnungsmiete ausgewiesen wurden. Schon im (Kündigungs-)Schrei- ben vom 15. März 2020 per 29. Februar 2020 an die Wohnungsvermieterin habe der Beschwerdeführer als neuen Wohnort "E._____, F._____" ange- geben. Die Wohnung sei bereits geräumt, gesäubert und stehe der Vermie- terin ab sofort in beanstandungsfreiem Zustand zur freien Verfügung. Am

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzulegen. Das Gericht erach- tet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als an- gemessen.

E. 3.2 Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausserge- richtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt hat.

III.

E. 5 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – mit Verweis auf die Anträge und Ausführungen in der Vernehm- lassung vom 7. Oktober 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit.

E. 6 Mit (freiwilligen) Eingaben vom 5. November 2020 (Poststempel 11. No- vember 2020, samt Zeitungsbeilagen über die wirtschaftlichen Auswirkun- gen infolge Covid-19 für die Gemeinde) und vom 5. Juni 2021 (Poststempel

E. 7 Juni 2020, samt Nachweisen wie Arbeitgeberbescheinigung, Abmelde- bestätigung, Austrittsmeldung) äusserte sich der Beschwerdeführer noch- mals einlässlich zur hängigen Streitsache vor Verwaltungsgericht. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in ihren Rechts- schriften mitsamt den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

E. 10 August 2020 zulässig gewesen und nicht vom streitberufenen Gericht aus dem Recht zu weisen sind. Inhaltliche Richtschnur sowie Grenze für nachgeschobene Ergänzungen und Konkretisierungen der Beschwerde bil- det überdies Art. 51 Abs. 2 VRG, wonach die Parteien die Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen kön- nen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 320.-- zusammen CHF 820.-- - 15 - gehen zulasten von A._____.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 84

2. Kammer Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 27. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Einspracheentscheid vom 4. August, mitgeteilt am 7. August 2020, wies der C._____ der Gemeinde B._____ die Einsprache von A._____ gegen die Rechnung 12'000'052 vom 20. Mai 2020 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 ab und bestätigte damit die entsprechende Rechnung, unter Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.--. Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass die eigentlichen Beträge, welche der Rückzahlungsforderung zugrunde lägen (Grundbedarf, Wohnkosten, me- dizinische Versorgung, Anrechnung von Erwerbseinkommen und div. Rückerstattungen etc.), vom Einsprecher nicht hinterfragt und somit nicht weiter untersucht werden müssten. Eine unrechtmässig bezogene Unter- stützung müsse von Gesetzes wegen zurückerstattet werden. Auf Grund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien die Sozialdienste angehalten worden, Gesuche um Sozialhilfe schnell und pragmatisch zu behandeln, selbst wenn zum Zeitpunkt des Ent- scheids über die Ausrichtung von Sozialleistungen noch nicht alle relevan- ten Unterlagen zur Klärung des Anspruchs vorgelegen hätten. Trotz wie- derholter Aufforderung (letztmals per Einschreiben vom 7. Mai 2020) zur Einreichung der vollständigen Kontoauszüge für die Monate März und April 2020 sowie die Belege für die Zahlung der Mietzinse für denselben Zeit- raum und unter Hinweis auf die Konsequenzen im Falle der Weigerung, an der gesetzlichen Pflicht zur Klärung der Anspruchsberechtigung mitzuwir- ken, habe der Einsprecher die verlangten Unterlagen nicht resp. nicht vollständig eingereicht. Die Behauptung des Einsprechers – er habe doch umfassend Auskunft erteilt – widerspreche den Fakten. Zwar habe er am

17. März 2020 Kontoauszüge eingereicht, diese deckten aber logischer- weise den relevanten Zeitraum (März-April 2020) nicht ab und seien über- dies unvollständig, da für den Monat März 2020 nur Belastungen aber keine Gutschriften aufgeführt worden seien, obwohl anhand der Kontosaldi Gut-

- 3 - schriften vorhanden sein müssten. Ebenso wenig habe der Einsprecher die Belege zur (angeblich) erfolgten Bezahlung der in sein Budget gestellten Mietkosten von CHF 930.-- pro Monat (inkl. NK) vorgelegt. Laut eigenen Abklärungen sei der Einsprecher bereits per 29. Februar 2020 aus der ge- mieteten Wohnung ausgezogen und habe somit nicht länger Miete bezahlt. Der Einsprecher habe der Vermieterin mit Schreiben vom 15. März 2020 selber mitgeteilt, dass er den Mietvertrag per Ende Februar 2020 kündige. Folglich habe er die dafür vorgesehene Unterstützung zu Unrecht erhalten. Die nach Abzug der Zahlungseingänge (Erwerbseinkommen, Prämienver- billigung etc.) von der Gemeinde noch bezahlte Unterstützungsleistung für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 sei demnach unrechtmässig erfolgt und zurückzubezahlen zzgl. Verzugszins. Damit sei auch klargestellt, dass die Gemeinde – entgegen der Behauptung des Ein- sprechers – nicht etwa seinen Lohn sowie andere ihm zustehende Gut- schriften einbehalten und gleichzeitig die bezahlte Sozialhilfe zurückgefor- dert habe, sondern eben nur den zu Lasten der Gemeinde noch verbliebe- nen Betrag. Da die Einsprache unbegründet sei, habe der Einsprecher die angefallenen Verfahrenskosten laut Gebührengesetz zu tragen. Der zuvor mit Verfügung vom 24. März 2020, mitgeteilt am 27. März 2020, ermittelte Fehlbetrag für Sozialhilfe habe sich auf monatlich CHF 1'927.-- belaufen (bestehend aus: Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--); im Einspracheentscheid vom 4./7. August 2020 wurde dieser Betrag – unter Berücksichtigung der Gutschriften (Verrechnung mit Zahlungseingängen) – auf CHF 1'734.70 korrigiert und die geleistete Sozi- alhilfe in diesem Umfang von A._____ zurückverlangt. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. August 2020 (Poststempel 14. August 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen: (1) Die angefochtene Verfü- gung der Beschwerdegegnerin [Einspacheentscheid Gemeinde] vom 7. August 2020 sei zur Gänze aufzuheben; (2) Die Beschwerdegegnerin sei

- 4 - zu verurteilen, die zu Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Be- schwerdeführer herauszugeben; (3) Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der An- träge brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er habe im März 2020 infolge der Corona-Pandemie um finanzielle Unterstützung bei der Beschwerdegegnerin nachgesucht. Trotz ungekündigtem und unbefriste- tem Arbeitsvertrag mit der damaligen Arbeitgeberin (Kongresshotel B._____) seien von dieser nach dem Corona-Lockdown keinerlei Zahlun- gen mehr geleistet worden. Der Beschwerdeführer habe alle für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen der Beschwerdegegnerin vorge- legt, was bereits die Tatsache belege, dass sein Leistungsbezug mit Ver- fügung vom 27. März 2020 anerkannt worden sei. Gerade weil die Kündi- gung des Mietvertrags per 29. Februar 2020 von der Vermieterin verneint worden sei, sei der Leistungsbezug geboten gewesen. Der Empfang von Sozialhilfe in den Monaten März und April 2020 sei daher rechtmässig er- folgt. Anstatt dem Beschwerdeführer für sein Engagement dankbar zu sein, wonach seit dem 1. Mai 2020 keine Sozialhilfe mehr bezahlt werden müsse, versuche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung eineinhalb Monate nach dem tatsächlichen Wegzug aus der Ge- meinde B._____ "nachzutreten". Weil der Beschwerdeführer mit der dama- ligen Arbeitgeberin erreicht habe, dass die Lohnzahlungen bis zum 30. Juni 2020 geleistet werden sollten, habe er seinen Leistungsbezug auf Sozial- hilfe per 30. April 2020 abmelden können. Die angefochtene Verfügung sei daher – weil rechtsgrundlos, willkürlich und mutwillig – zur Gänze aufzuhe- ben. Weiter habe die Beschwerdegegnerin Gelder von Dritten für sich ver- einnahmt und zugleich in derselben Verfügung wider besseres Wissen Un- wahres vorgetragen, indem sie einen unrechtmässigen Bezug von Sozial- hilfe vorgegaukelt habe. Trotz Widerrufs der Abtretungserklärung rückwir- kend ab 1. Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin noch danach mehrere Zahlungen für sich vereinnahmt, die von der früheren Arbeitgeberin geleis-

- 5 - tet worden seien. So die beiden Lohnabrechnungen für die Monate März 2020 (CHF 1'122.35) und April 2020 (CHF 1'082.35) vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'204.70. Die Beschwerdegegnerin müsse sich vorhal- ten lassen, dass sie durch ihr aktives Verschweigen ihr bekannter Unterla- gen und Tatsachen den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt habe, dass es per 29. Februar 2020 einen Wegzug aus der Gemeinde gegeben habe – um auf dieser frei erfundenen Grundlage einen unrechtmässigen Sozialhil- febezug zu konstruieren und damit einen Rückzahlungsgrund zu erfinden, der im Nachhinein auch die grundlose Vereinnahmung von Zahlungen Drit- ter nach Widerruf der Abtretungserklärung begründen sollte. Mit weiteren als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 15. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 17. August 2020 (Poststempel 18. August 2020), erneut 15. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), Schreiben an die Instruktionsrichterin vom 20. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), als Beschwerde be- zeichnete Eingabe vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020), 17. September 2020 (Poststempel 19. September 2020) und zuletzt

21. September 2020 (Poststempel 22. September 2020) ergänzte, präzi- sierte, vertiefte und teils auch wiederholte der Beschwerdeführer seine An- träge und Ausführungen in der Beschwerde vom 10. August 2020 (Post- stempel 14. August 2020) gegen den kritisierten Entscheid vom 4./7. Au- gust 2020 betreffend Rückzahlung der gewährten Sozialhilfe. In seiner Ein- gabe vom 21. September 2020 (Seite 9) führte er zur Zustellung der einge- schriebenen Post noch aus: Und selbst wenn es am 29. April 2020 einen Zustellungsversuch in B._____ gegeben hätte, so hätte der Kläger (recte hier Beschwerdeführer) dieses Einschreiben nicht abholen können, weil er nach der Freistellung während des Lockdowns infolge der Corona-Pande- mie bei seinen Eltern in F._____ gewesen sei, um diese zu pflegen. Auf- grund der geschlossenen Landesgrenzen hätte er auch in diesem rein hy- pothetischen Fall keine Möglichkeit gehabt, um in die Schweiz zu reisen, um in B._____ ein Einschreiben in Empfang zu nehmen.

- 6 - 3. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es gehe formell nicht an, dass nach eingereichter Beschwerde zur Ergänzung ständig neue Eingaben und Beweismittel nachgereicht würden, selbst wenn die gesetz- liche Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen wäre, weshalb sämtliche Ein- gaben des Beschwerdeführers nach dem 10. August 2020 aus dem Recht zu weisen seien. In der Sache stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass sie bei der Gesuchsprüfung um Sozialhilfe festgestellt habe, dass auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der X._____ per 7. Februar 2020 eine Gutschrift der Sozialkommission D._____ aufgeführt sei, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, in den letzten 12 Mo- naten keine Sozialhilfe erhalten zu haben. Erst jetzt habe sich der Be- schwerdeführer daran erinnert, dass er bereits einen Monat zuvor schon Sozialhilfe erhalten hatte. Weiter seien auf den von ihm eingereichten Kon- tounterlagen für den laufenden Monat März keine Gutschriften verzeichnet gewesen, der Saldo per 10. März 2020 habe dann aber nicht CHF 835.12 wie vom Beschwerdeführer im Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Sozialhilfe selber vermerkt, sondern CHF 3'474.17 betra- gen. Und plötzlich habe der Beschwerdeführer halt doch noch Geld gehabt, das er auf das Konto einbezahlt haben wollte, obwohl keine entsprechen- den Gutschriften auf den Auszügen erschienen. Zudem habe der Be- schwerdeführer bis heute nicht belegen können, dass er die ihm für die Monate März und April 2020 ausbezahlten CHF 930.-- pro Monat auch zweckentsprechend zur Begleichung der Wohnungsmiete verwendet habe. Er behaupte es, aber könne dazu keinen einzigen Beleg vorlegen. Mit Er- klärung vom 27. März 2020 habe der Beschwerdeführer den Lohn für den Monat März 2020 an den Sozialdienst der Gemeinde bis zum ausdrückli- chen Widerruf abgetreten. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24.

- 7 - März 2020 sei dem Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfe entspro- chen worden, wobei im Unterstützungsbudget u.a. monatlich CHF 930.-- für Wohnungsmiete ausgewiesen wurden. Schon im (Kündigungs-)Schrei- ben vom 15. März 2020 per 29. Februar 2020 an die Wohnungsvermieterin habe der Beschwerdeführer als neuen Wohnort "E._____, F._____" ange- geben. Die Wohnung sei bereits geräumt, gesäubert und stehe der Vermie- terin ab sofort in beanstandungsfreiem Zustand zur freien Verfügung. Am

5. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe erklärt und die Abtretungserklärung an den So- zialdienst der Gemeinde rückwirkend per 1. Mai 2020 widerrufen. Nachdem der Beschwerdeführer die für seine Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe notwendigen Unterlagen nicht vorlegen konnte oder wollte und seine Be- dürftigkeit somit nicht feststellbar bzw. hinsichtlich der Mietkosten als nicht gegeben erachtet werden musste, habe die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Monate März und April 2020 ausgerichtete Sozi- alhilfe – unter Anrechnung der bei ihr aus den Abtretungen eingegangenen Beträge – zurückverlangt. Gegen die entsprechende Rechnung habe der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Einsprache erhoben, worauf die Be- schwerdegegnerin den Entscheid vom 4. August 2020 erlassen habe. 4. In seiner Beschwerde (recte Replik) vom 15. Oktober 2020 (Poststempel

16. Oktober 2020) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch geltend, dass die vorgelegte Rechnung in ihrer Höhe unrichtig sei, weil darin keineswegs alle Zahlungen zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Sozialhilfe seien zu- dem nicht erfüllt. Die Wohnungsvermieterin habe dem Versuch einer vor- zeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (mit Mindestlaufzeit bis 30. No- vember 2020) nicht zugestimmt, was der Beschwerdeführer der Beschwer- degegnerin so mitgeteilt habe. Während der Lockdown-Phase zu Beginn der Corona-Pandemie habe er die Mietsache genutzt und sei ebenda auch gesehen worden. Auch seine Kontoauszüge belegten eindrucksvoll, dass

- 8 - er im März und April 2020 in B._____ konsumiert und bezahlt habe, wes- halb er auch zu Recht Sozialhilfe bezogen habe. Die Annahme der Be- schwerdegegnerin, dass er per 29. Februar 2020 von B._____ weggezo- gen sei, sei falsch und ein Anspruch auf Sozialhilfe daher gegeben. Der Beschwerdeführer sei noch im Mai 2020 mit Mietforderungen in B._____ konfrontiert worden, wie sich aus den Nachrichten der Vermieterin ergebe. Daraus folge logischerweise, dass diese Forderungen auch zuvor im Leis- tungszeitraum der Monate März und April 2020 bestanden hätten. Selbst wenn es einen Rückzahlungsgrund gäbe, wäre die Rechnungshöhe falsch. Denn die Betriebe der Beschwerdegegnerin schuldeten ihm noch CHF 2'633.40 an ausstehenden Lohnzahlungen bis Vertragsende am 30. Juni

2020. Auch die abgetretenen Lohnzahlungen der Monate März und April 2020 betrügen CHF 1'716.50 pro Monat – was in der Summe nicht nur CHF 2'204.70 ergäbe. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Verfügung ste- henden Kontoauszüge vollständig mitgeteilt. Er habe nicht "halt doch noch Geld" gehabt, wie die Beschwerdegegnerin unrichtig fabuliere. Vielmehr habe er lediglich eigenes Geld auf ein eigenes Konto umgebucht, um we- gen der damals begonnenen Corona-Pandemie bargeldlos zahlen zu kön- nen – so wie das vom Bundesrat zum Schutz vor Ansteckung mit Sars- CoV-2 empfohlen worden sei. Selbst wenn er aber CHF 3'474.17 auf dem Konto gehabt hätte, hätte er dennoch zu Recht Sozialhilfe bezogen, weil der Freibetrag von CHF 4'000.-- noch nicht überschritten worden wäre. Seine Kontoauszüge belegten zweifelsfrei, dass er in den beiden Monaten März und April 2020 bargeldlos bezahlt habe und somit in B._____ gewe- sen sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stünden auch in diametralem Widerspruch zum Inhalt einer Aus- trittsmeldung, mit der die Beschwerdegegnerin im April 2020 hantiert habe und in der wider besseres Wissen unwahr vorgetragen worden sei. Zutref- fend sei, dass derzeit ein weiterer arbeitsrechtlicher Rechtsstreit am Regi- onalgericht G._____ hängig sei, wozu die Klagebewilligung erteilt worden sei. Diese Vorkommnisse hätten den Beschwerdeführer in seinem Ent-

- 9 - schluss bestärkt, seine Arbeits- und Lebensleistung künftig nicht mehr in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin einbringen zu wollen. 5. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – mit Verweis auf die Anträge und Ausführungen in der Vernehm- lassung vom 7. Oktober 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit. 6. Mit (freiwilligen) Eingaben vom 5. November 2020 (Poststempel 11. No- vember 2020, samt Zeitungsbeilagen über die wirtschaftlichen Auswirkun- gen infolge Covid-19 für die Gemeinde) und vom 5. Juni 2021 (Poststempel

7. Juni 2020, samt Nachweisen wie Arbeitgeberbescheinigung, Abmelde- bestätigung, Austrittsmeldung) äusserte sich der Beschwerdeführer noch- mals einlässlich zur hängigen Streitsache vor Verwaltungsgericht. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in ihren Rechts- schriften mitsamt den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet vorliegend die Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe in der Höhe von total CHF 1'734.70 für die Unterstützungshilfe des Beschwerdeführers in den Monaten März und April 2020, nebst 4% ab dem 20. Juli 2020. Die Streitwertgrenze von CHF 5'000.-- wird daher konkret nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz zu bejahen ist.

- 10 - 1.2. Anfechtungsobjekt ist hier der Einspracheentscheid vom 4. August 2020, mitgeteilt am 7. August 2020 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 21), worin die Beschwerdegegnerin die Rechnung vom 20. Mai 2020 be- treffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 bestätigte und somit die dagegen erhobene Einspra- che (Bg-act. 20) abwies, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 10. August 2020 und zahlreichen zusätzlichen (Be- schwerde-)Eingaben zur Wehr setzte. Vorliegend gilt es, die Rechtmässig- keit dieser Rückzahlungsforderung zu beurteilen. 1.3. Die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 50 VRG, wonach insbesondere legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat, ist an- gesichts der finanziellen Konsequenzen für den Beschwerdeführer zu be- jahen, zumal die Absicht und Stossrichtung der gestellten Rechtsbegehren von Seiten des Beschwerdeführers für das Gericht erkennbar und nach- vollziehbar sind und bei Laieneingaben grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen – so wie in Art. 38 Abs. 1 VRG festgelegt – gestellt werden. In formeller Hinsicht sei hier erwähnt, dass innerhalb der Rechts- mittelfrist von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids nach Art. 52 Abs. 1 VRG Ergänzungen und Präzisierungen der Beschwerde vom

10. August 2020 zulässig gewesen und nicht vom streitberufenen Gericht aus dem Recht zu weisen sind. Inhaltliche Richtschnur sowie Grenze für nachgeschobene Ergänzungen und Konkretisierungen der Beschwerde bil- det überdies Art. 51 Abs. 2 VRG, wonach die Parteien die Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen kön- nen. 1.4. Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren unter Ziff. 2 in der Beschwerde, wonach die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, die zu

- 11 - Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Beschwerdeführer herauszuge- ben, da diese Beträge nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren und diese Forderung daher auch nicht Streitgegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens betreffend Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen sein kann. 2.1. Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im Unterstützungsgesetz des Kantons Graubün- den (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt […] nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Sozialhilfe ist aber grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 142 I 1 E.7.2, 139 I 218 E.3.1, 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Im Zuge der Bedürftigkeitsabklärung ist der Antragssteller auf Sozialhilfe zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 UG; vgl. Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 4; PVG 1994 Nr. 78). Werden die sachdienlichen Auskünfte nicht erteilt und die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt, lässt sich die Anspruchsbe- rechtigung nicht ermitteln. Bereits ausgerichtete Sozialhilfe muss in sol- chen Fällen mit Zinsen zurückerstattet werden (Art. 11 Abs. 3 UG; vgl. auch Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 7; vgl. zur Mitwirkungspflicht Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2).

- 12 - 2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Dokumentationspflicht bezüglich der zweckgebundenen Verwendung der für die beiden Monate März 2020 und April 2020 gewährten Mietwoh- nungskosten von jeweils CHF 930.-- pro Monat nicht ausreichend und so- mit nicht zuverlässig genug nachgekommen (siehe Bg-act. 9, S. 1 in fine). Der Kündigungsversuch per 29. Februar 2020 (Bg-act. 15; Beilagen des Beschwerdeführers – Korrespondenz mit Vermieterin [Bf-act. 1-3]) schei- terte zwar offenkundig am Verhalten der Vermieterin und die Auflösung des Mietvertrags wurde daher gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerde- führer weiterhin für die Monate März und April 2020 eine Mietwohnung zur Verfügung stand und diese Unterkunft von der Beschwerdegegnerin mittels der Sozialhilfebeiträgen bezahlt wurde (Bg-act. 18; Abrechnungsblatt Miet- kosten für März/April 2020). Den Nachweis, dass er die Mietzinse damit tatsächlich bezahlt hätte, erbrachte der Beschwerdeführer – trotz mehrfa- cher Aufforderung dazu (Bg-act. 14 S. 2) – aber zu keinem Zeitpunkt, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass er die entsprechenden Unterstüt- zungsgelder nicht für die Mietwohnung einsetzte, sondern anderweitig und somit eben zweckentfremdet (Bg-act. 9). Auch der Umstand, dass die Ver- mieterin den Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 per E-Mail darauf hinwies, dass drei Monatszinse (März bis Mai 2020) fehlten (Bf-act. 2), spricht dafür, dass die Sozialhilfeleistungen nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wur- den. Die Rückzahlung der Mietzinskosten ist deshalb rechtens und zu schützen. 2.3. Was die Verwendung und den Nachweis der Sozialhilfeleistungen für die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdefüh- rers betrifft, so muss dieser sich vorliegend bei seinen eigenen Worten be- haften lassen, indem er in seiner (Zusatz-)Eingabe vom 21. September 2020 (auf Seite 9) ausdrücklich einräumte, seit Anfang März 2020 infolge

- 13 - beruflicher Freistellung zufolge Covid-19-Pandemie zu seinen pflegebe- dürftigen Eltern nach F._____ gereist zu sein und deshalb allfällige Ein- schreiben per 29. April 2020 nicht hätte abholen können, weil die Landes- grenzen zu dieser Zeit geschlossen gewesen seien und er deswegen auch nicht mehr in die Schweiz hätte einreisen können. Mit dieser Aussage des Beschwerdeführers ist für das Gericht hinreichend klar erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne von März 2020 bis April 2020 hauptsächlich in H._____ und eben gerade nicht in B._____ aufge- halten hat. Die Lebenshaltungskosten für die Grundversorgung sind folge- richtig somit auch nicht in der Schweiz bzw. in B._____, sondern in F._____ angefallen. Soweit der Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne auf Kontoauszüge und Kartenbelege für Einkäufe/Konsumationen in der Ge- meinde der Beschwerdegegnerin verweist (Auflistung Beschwerde S. 10- 11), ist er den stichhaltigen Beweis dafür schuldig geblieben, dass er sich tatsächlich in den Monaten März und April 2020 in der Schweiz (in B._____)

– und nicht wie von ihm selbst mit Eingabe vom 21. September 2020 schrift- lich behauptet – in H._____ aufgehalten hat. Dazu passt, dass der Be- schwerdeführer ab März 2020 keine Arbeit mehr hatte und daher nach H._____ reiste, was sich mit seinem Kündigungsversuch der Wohnung per Ende Februar 2020 deckt (Bg-act. 1). Die Rückforderung des ausbezahlten Grundbedarfs für die Monate März 2020 und April 2020 erweist sich daher ebenfalls als inhaltlich begründet und rechtens. 2.4. Wie der Differenz zwischen der Verfügung vom 24. März 2020 (Bg-act. 13) über Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich CHF 1'927.-- (geglie- dert in Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--) und der im angefochtenen Entscheid (Bg-act. 21) in Ziff. 2 des Dis- positivs zur Rückzahlung der ermittelten Sozialhilfe in der Höhe von CHF 1'734.70 zu entnehmen ist, wurden die von der Beschwerdegegnerin erhal- tenen Gutschriften – insbesondere der damaligen Arbeitgeberin infolge Ab- tretung der Löhne für März und April 2020 (vgl. dazu Bg-act. 10, 11 und 12)

- 14 - an die Beschwerdegegnerin aufgrund der bis zum 1. Mai 2020 gültigen Ab- tretungserklärung des Beschwerdeführers (Bg-act. 17 Widerruf der Abtre- tungserklärung; Bg-act. 16 Abmeldung für weiteren Bezug von Sozialleis- tungen vom 5. Mai 2020) – rechtmässigerweise mitberücksichtigt bzw. ab- gerechnet (vgl. Bg-act. 18 Abrechnungsblatt der Gemeinde B._____; Bg- act. 19 Rechnungstotal der Gemeinde B._____), weshalb die Rückerstat- tungssumme von CHF 1'734.70 korrekt ermittelt worden ist.

2.5. Zusammengefasst ist der strittige Einspracheentscheid betreffend Rück- zahlung der Sozialhilfe über CHF 1'734.70 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzulegen. Das Gericht erach- tet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als an- gemessen. 3.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausserge- richtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt hat.

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 320.-- zusammen CHF 820.--

- 15 - gehen zulasten von A._____. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]